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Abschluß des Reisevertrages
Mit der Gruppenanmeldung wird dem Veranstalter (FFW) der Abschluss des
Reisevertrages angeboten. Sie erfolgt durch den Anmelder (bzw.
rechtsgültigen
Vertreter des Trägers der Ferienfreizeit) für die angegebenen
Mindestteilnehmerzahl.
Mit der Unterschrift werden die Reisebedingungen anerkannt. Die
Anmeldung wird
verbindlich, sobald die bestellte Leistung schriftlich bestätigt
wird. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung von dem der Anmeldung ab, so liegt
ein neues
Angebot vor, an das wir für die Dauer von 20 Tagen gebunden sind.
Dieses Angebot
wird gültig, wenn die Annahme innerhalb der Bindungsfrist
bestätigt wird.
Die auf der Gruppenanmeldung angegebene Teilnehmerzahl ist bindend.
Mehrteilnehmer sind dem FFW ohne Aufforderung vollständig vor
Antritt der
Fahrt anzugeben und bedürfen einer Bestätigung durch das FFW.
Der Träger
verpflichtet sich, dem FFW eine vollständige Teilnehmerliste
zuzusenden.
Bezahlung
Zahlungen: 20% des Gesamtpreises sind sofort nach
Vertragsabschluß, die
Restsumme in 4 weiteren Raten vor Reiseantritt fällig. Die
Zahlungen erfolgen,
entsprechend einer gesonderten Vereinbarung, entweder an das FFW oder
direkt
an den Leistungsträger (z.B. Haus oder Busunternehmer). Über
Unterkunft und
Fahrt werden gesonderte Abrechnungen ausgefertigt.
Leistungen
Die im Prospekt enthaltenen Angaben (Leistungsbeschreibungen) sind
bindend. Wir
behalten uns jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht
vorhersehbaren Gründen, eine Angabe aus dem Prospekt zu
ändern, über die Sie vor
der Buchung selbstverständlich unterrichtet werden.
Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen nach Vertragsabschluß sind nur
gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Wir sind verpflichtet, Sie
über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen
Rücktritt anbieten.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder
aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich
der
Veranstalter um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Preisänderungen
Unerwartete Erhöhungen der Beförderungskosten (Bus, Bahn...),
der Hafen- bzw.
Flughafengebühren, von Einreisesteuern oder von Wechselkursen
können anteilig
bis 21 Tage vor Reisebeginn auf den Reisepreis aufgeschlagen werden,
wenn der
Reisevertrag mehr als 4 Monate vor Reiseantritt abgeschlossen wurde.
Bei
Erhöhungen um mehr als 5 % haben Sie das Recht, ohne Gebühren
vom Vertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise aus
unserem Angebot zu verlangen.
Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Reise
zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es
wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt die Gruppe nach Vertragsabschluß zurück, so kann das
FFW eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der
Entschädigung bestimmt sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom FFW ersparten
Aufwendungen
sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des BGB (§309 Ziff.
5b): Sie haben die Möglichkeit, nachzuweisen, dass dem
Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wir empfehlen den Abschluß einer
Reiserücktrittskostenversicherung.
Ersatzgruppe
Sie können jederzeit eine Ersatzgruppe stellen, die für Sie
die Reise antritt,
sofern diese den besonderen Reiseerfordernissen genügt und Ihrer
Teilnahme keine
gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Sie und
die Ersatzgruppe haften "gesamtschuldnerisch" für den Reisepreis
und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Rücktritt durch den Veranstalter
In den folgenden Fällen kann der Veranstalter vom Reisevertrag
zurücktreten:
- ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Reisende die Durchführung
der Reise,
ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. In diesen Fällen behält der Veranstalter
Anspruch auf den
Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen oder anderweitiger
Verwendung der
Reiseleistungen.
Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer
"höherer Gewalt" erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reisende als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Der Veranstalter kann für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen angemessene Entschädigung verlangen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendig werdenden
Maßnahmen zu treffen (insbesondere die Rückbeförderung,
soweit sie vertraglich vorgesehen ist). Die
Mehrkosten hierfür teilen sich der Reisende und der Veranstalter
zu je 50%.
Im übrigen fallen Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen
Reiseleistungen, sofern keine Änderung der Reiseleistungen
ausdrücklich erklärt wurde.
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen.
Er haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Personen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr (z.B. Bahn) erbracht, wird in der
Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen und ist
dafür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt
worden,
so regelt sich eine eventuelle Haftung nach den
Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Unternehmen.
Auf diese ist der Reisende ausdrücklich hinzuweisen und sie sind
ihm auf Wunsch zugänglich zu machen.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, sofern ein
Schaden des Reisenden nicht grob fahrlässig herbeigeführt
wurde oder der Reiseveranstalter allein durch Verschulden eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
Haftungsbeschränkung
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden
seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch
der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe
verlangen, sofern dieses für den Veranstalter keinen
unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass
er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Der
Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben
würde. Die
Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der
Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann
der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag,
zweckmäßigerweise schriftlich, kündigen. Das gilt auch,
wenn ihm eine Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund
nicht
zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann
nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder diese vom Veranstalter verweigert wird
oder wenn die
sofortige Kündigung durch besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt
wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für
ihn von
Interesse waren.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem
Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder
gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu
geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt der
Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung
nicht ein.
Ansprüche, Fristen und Verjährung
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der
Reisende ist
für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, sofern sie nicht durch schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des
Veranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend.
Bei einer Klage gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben oder deren Wohnsitz nach Abschluss des
Vertrages
ins Ausland verlegt haben oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht
bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
Transport und Gepäckbeförderung
- Das FFW behält sich vor, gegebenenfalls nicht belegte
Busplätze im
zumutbaren Rahmen anderweitig zu nutzen, wobei ein Umsteigen
während der
Reise möglich sein kann.
Die vom FFW eingesetzten Reisebusse haben in der Regel 49
Fahrgastsitze.
Bei Überschreitung dieser Kapazität behalten wir uns vor,
abhängig von der
Gruppenstärke, einen zusätzlichen Kleinbus (bis zu 8
Plätze) einzusetzen.
Gepäck wird nur im "n1ormalen" Umfang befördert. Dies
bedeutet pro Person einen
Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen
der vorherigen Zustimmung
des FFW. Der Reisende hat für den ordnungsgemäßen
Zustand seines Gepäcks zu
sorgen. Gefährliche Stoffe oder Gegenstände (z.B.
Campinggasflaschen) werden aus
Sicherheitsgründen nicht befördert.
Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reisenden selbst
zu beaufsichtigen.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck- und
Auslandsreisekrankenversicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Laderaumkapazität, auch in
Hochdecker-Bussen, begrenzt ist. Der Gepäcktransport über
diese Kapazität hinaus ist nicht gewährleistet. Ein
Anhänger für zusätzliches Gepäck
kann gegebenenfalls gegen Aufpreis mitgeführt werden. Das Be- und
Entladen
des Busses wird von der Gruppe geleistet unter Aufsicht des
Fahrpersonals.
Die Bestellung eines Anhängers für Fahrräder (ohne
Gewähr für den
schadensfreien Transport) ist uns schriftlich mitzuteilen und bedarf
einer
besonderen Vereinbarung. Der Preis wird dem Gesamtpreis hinzugerechnet.
Der Bus ist nach Beendigung einer Fahrt von der Gruppe, besonders bei
Gruppenwechseln, bitte sauber zu hinterlassen. Das Fahrpersonal
kontrolliert
gemeinsam mit den Freizeitleitern vor und nach der Fahrt Zustand und
Sauberkeit des Busses.
Bei einer Standzeit am Haus sind die Fahrer von der Gruppe in der
Einrichtung unterzubringen und zu verpflegen.
Bei Busreisen mit Jugendlichen gelten in Frankreich an besonderen Tagen
Fahrverbote. Da diese oft erst nach Abschluss des Reisevertrages
bekanntgegeben
werden, kann sich der An- und Abreisetag gegebenenfalls
geringfügig
verschieben. Gegebenenfalls behalten wir uns vor, die Beförderung
von
Personen, die von einem Fahrverbot betroffen sind, anderweitig
vorzunehmen.
Vor Ort
- Die Sitten und Gebräuche des Gastlandes sind zu respektieren!
Eventuelle Nachbarn sind mit Rücksicht und Respekt zu behandeln.
Insbesondere nächtliche Ruhezeiten sind zu respektieren.
Der Träger verpflichtet sich, die gemietete Einrichtung und ihr
Umfeld,
auch während des Aufenthaltes, in einem sauberen und
ordnungsgemäßen
Zustand zu belassen. In den Schlafräumen ist in der Regel das
Rauchen, Essen und Trinken nicht gestattet. Bei groben
Verstößen gegen die
genannten Punkte kann die Gruppe des Hauses verwiesen werden. Die
Kosten
der daraufhin erfolgenden Rückreise hat die Gruppe selbst zu
tragen.
Gruppenwechsel und Übergabe
Die Übergabe an die Folgegruppe erfolgt bei deren Ankunft. Der
Träger ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Übergabe. Eine Endreinigung der
Unterkunft sowie der Außenanlagen ist bis 9:00 Uhr des
Abreisetages
durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Zimmer bzw
Zelte geräumt sein. Das Gepäck kann in einem der
Aufenthaltsräume oder an geeigneter Stelle
gesammelt werden. Bei nicht ordnungsgemäßer
Durchführung kann die Endreinigung
kostenpflichtig anderweitig vorgenommen werden.
Schäden und zusätzliche Kosten
- Entstandene Schäden sind der Verwaltung der Einrichtung
anzuzeigen und vor
Ort zu regulieren. In diesem Sinne kann vom Träger zu Beginn des
Aufenthaltes
bzw. vor Abfahrt eine Kaution verlangt werden, die am Ende mit
entstandenen
Schäden verrechnet wird.
- Kosten für Tagestouren, Telefon, Lebensmittel o.ä. sind vor
Ort zu bezahlen. Das FFW übernimmt keine Gewähr für die
ordnungsgemäße Abwicklung eventueller
durch Vermittlung erfolgter Fremdleistungen.
Veranstalter
Soweit bei der einzelnen Reiseausschreibung kein Veranstalter gesondert
aufgeführt ist, werden die Reisen veranstaltet von:
Freies Ferienwerk Bochum e.v.
Geschäftsführer: Wolfgang Bachmann
Hardenbergstr. 5
44866 Bochum-Wattenscheid
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