Allgemeine Geschäftsbedingungen Gruppen
Abschluß des Reisevertrages
Mit der Gruppenanmeldung wird dem Veranstalter (FFW) der Abschluss des Reisevertrages angeboten. Sie erfolgt durch den Anmelder (bzw. rechtsgültigen Vertreter des Trägers der Ferienfreizeit) für die angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Mit der Unterschrift werden die Reisebedingungen anerkannt. Die Anmeldung wird verbindlich, sobald die bestellte Leistung schriftlich bestätigt wird. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 20 Tagen gebunden sind. Dieses Angebot wird gültig, wenn die Annahme innerhalb der Bindungsfrist bestätigt wird. Die auf der Gruppenanmeldung angegebene Teilnehmerzahl ist bindend. Mehrteilnehmer sind dem FFW ohne Aufforderung vollständig vor Antritt der Fahrt anzugeben und bedürfen einer Bestätigung durch das FFW. Der Träger verpflichtet sich, dem FFW eine vollständige Teilnehmerliste zuzusenden.
Bezahlung
Zahlungen: 20% des Gesamtpreises sind sofort nach Vertragsabschluß, die Restsumme in 4 weiteren Raten vor Reiseantritt fällig. Die Zahlungen erfolgen, entsprechend einer gesonderten Vereinbarung, entweder an das FFW oder direkt an den Leistungsträger (z.B. Haus oder Busunternehmer). Über Unterkunft und Fahrt werden gesonderte Abrechnungen ausgefertigt.
Leistungen
Die im Prospekt enthaltenen Angaben (Leistungsbeschreibungen) sind bindend. Wir behalten uns jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, eine Angabe aus dem Prospekt zu ändern, über die Sie vor der Buchung selbstverständlich unterrichtet werden. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen nach Vertragsabschluß sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Wir sind verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Preisänderungen
Unerwartete Erhöhungen der Beförderungskosten (Bus, Bahn...), der Hafen- bzw. Flughafengebühren, von Einreisesteuern oder von Wechselkursen können anteilig bis 21 Tage vor Reisebeginn auf den Reisepreis aufgeschlagen werden, wenn der Reisevertrag mehr als 4 Monate vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Bei Erhöhungen um mehr als 5 % haben Sie das Recht, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Angebot zu verlangen.
Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt die Gruppe nach Vertragsabschluß zurück, so kann das FFW eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom FFW ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des BGB (§309 Ziff. 5b): Sie haben die Möglichkeit, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung.

Ersatzgruppe
Sie können jederzeit eine Ersatzgruppe stellen, die für Sie die Reise antritt, sofern diese den besonderen Reiseerfordernissen genügt und Ihrer Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Sie und die Ersatzgruppe haften "gesamtschuldnerisch" für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Rücktritt durch den Veranstalter
In den folgenden Fällen kann der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten: - ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen behält der Veranstalter Anspruch auf den Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen.
Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer "höherer Gewalt" erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendig werdenden Maßnahmen zu treffen (insbesondere die Rückbeförderung, soweit sie vertraglich vorgesehen ist). Die Mehrkosten hierfür teilen sich der Reisende und der Veranstalter zu je 50%. Im übrigen fallen Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern keine Änderung der Reiseleistungen ausdrücklich erklärt wurde.
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Er haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr (z.B. Bahn) erbracht, wird in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen und ist dafür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt worden, so regelt sich eine eventuelle Haftung nach den Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Unternehmen. Auf diese ist der Reisende ausdrücklich hinzuweisen und sie sind ihm auf Wunsch zugänglich zu machen. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern ein Schaden des Reisenden nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Reiseveranstalter allein durch Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Haftungsbeschränkung
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern dieses für den Veranstalter keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag, zweckmäßigerweise schriftlich, kündigen. Das gilt auch, wenn ihm eine Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder diese vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Ansprüche, Fristen und Verjährung
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, sofern sie nicht durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Bei einer Klage gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder deren Wohnsitz nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt haben oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
Transport und Gepäckbeförderung
- Das FFW behält sich vor, gegebenenfalls nicht belegte Busplätze im zumutbaren Rahmen anderweitig zu nutzen, wobei ein Umsteigen während der Reise möglich sein kann. Die vom FFW eingesetzten Reisebusse haben in der Regel 49 Fahrgastsitze. Bei Überschreitung dieser Kapazität behalten wir uns vor, abhängig von der Gruppenstärke, einen zusätzlichen Kleinbus (bis zu 8 Plätze) einzusetzen. Gepäck wird nur im "n1ormalen" Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des FFW. Der Reisende hat für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gepäcks zu sorgen. Gefährliche Stoffe oder Gegenstände (z.B. Campinggasflaschen) werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert.
Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reisenden selbst zu beaufsichtigen.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck- und Auslandsreisekrankenversicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Laderaumkapazität, auch in Hochdecker-Bussen, begrenzt ist. Der Gepäcktransport über diese Kapazität hinaus ist nicht gewährleistet. Ein Anhänger für zusätzliches Gepäck kann gegebenenfalls gegen Aufpreis mitgeführt werden. Das Be- und Entladen des Busses wird von der Gruppe geleistet unter Aufsicht des Fahrpersonals.
Die Bestellung eines Anhängers für Fahrräder (ohne Gewähr für den schadensfreien Transport) ist uns schriftlich mitzuteilen und bedarf einer besonderen Vereinbarung. Der Preis wird dem Gesamtpreis hinzugerechnet.

Der Bus ist nach Beendigung einer Fahrt von der Gruppe, besonders bei Gruppenwechseln, bitte sauber zu hinterlassen. Das Fahrpersonal kontrolliert gemeinsam mit den Freizeitleitern vor und nach der Fahrt Zustand und Sauberkeit des Busses.
Bei einer Standzeit am Haus sind die Fahrer von der Gruppe in der Einrichtung unterzubringen und zu verpflegen.

Bei Busreisen mit Jugendlichen gelten in Frankreich an besonderen Tagen Fahrverbote. Da diese oft erst nach Abschluss des Reisevertrages bekanntgegeben werden, kann sich der An- und Abreisetag gegebenenfalls geringfügig verschieben. Gegebenenfalls behalten wir uns vor, die Beförderung von Personen, die von einem Fahrverbot betroffen sind, anderweitig vorzunehmen.
Vor Ort
- Die Sitten und Gebräuche des Gastlandes sind zu respektieren! Eventuelle Nachbarn sind mit Rücksicht und Respekt zu behandeln. Insbesondere nächtliche Ruhezeiten sind zu respektieren. Der Träger verpflichtet sich, die gemietete Einrichtung und ihr Umfeld, auch während des Aufenthaltes, in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu belassen. In den Schlafräumen ist in der Regel das Rauchen, Essen und Trinken nicht gestattet. Bei groben Verstößen gegen die genannten Punkte kann die Gruppe des Hauses verwiesen werden. Die Kosten der daraufhin erfolgenden Rückreise hat die Gruppe selbst zu tragen.
Gruppenwechsel und Übergabe
Die Übergabe an die Folgegruppe erfolgt bei deren Ankunft. Der Träger ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Übergabe. Eine Endreinigung der Unterkunft sowie der Außenanlagen ist bis 9:00 Uhr des Abreisetages durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Zimmer bzw Zelte geräumt sein. Das Gepäck kann in einem der Aufenthaltsräume oder an geeigneter Stelle gesammelt werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung kann die Endreinigung kostenpflichtig anderweitig vorgenommen werden.
Schäden und zusätzliche Kosten
- Entstandene Schäden sind der Verwaltung der Einrichtung anzuzeigen und vor Ort zu regulieren. In diesem Sinne kann vom Träger zu Beginn des Aufenthaltes bzw. vor Abfahrt eine Kaution verlangt werden, die am Ende mit entstandenen Schäden verrechnet wird. - Kosten für Tagestouren, Telefon, Lebensmittel o.ä. sind vor Ort zu bezahlen. Das FFW übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung eventueller durch Vermittlung erfolgter Fremdleistungen.
Veranstalter
Soweit bei der einzelnen Reiseausschreibung kein Veranstalter gesondert aufgeführt ist, werden die Reisen veranstaltet von:

Freies Ferienwerk Bochum e.v.
Geschäftsführer: Wolfgang Bachmann
Hardenbergstr. 5
44866 Bochum-Wattenscheid


<< zurück