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Abschluß des Reisevertrages
Mit der schriftlichen oder fernmündlichen Reiseanmeldung wird dem
Veranstalter der Abschluß des Reisevertrages angeboten. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen
er wie für seine eigenen einsteht. Bei Minderjährigen ist die
Anmeldung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Mit Ihrer
Unterschrift erkennen Sie die Reisebedingungen an. Die Anmeldung wird
verbindlich, sobald die bestellte Leistung schriftlich bestätigt
wird. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem der Anmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von
20 Tagen gebunden sind. Dieses Angebot wird gültig, wenn die
Annahme innerhalb der Bindungsfrist bestätigt wird.
Bezahlung
Mit dem Erhalt der bestätigten Reiseanmeldung und des
Sicherungsscheins (s. Insolvenzschutz) ist eine Anzahlung von 10% des
Reisepreises, höchstens jedoch 260 EUR, fällig. Die
Restzahlung ist nach Erhalt der kompletten Reiseunterlagen fällig.
Insolvenzschutz
Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses haben
wir sichergestellt, daß Ihnen, soweit Reiseleistungen ausfallen,
der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für
eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Sie haben
in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen
unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer.
Leistungen
Die im Prospekt enthaltenen Angaben (Leistungsbeschreibungen) sind
bindend. Wir behalten uns jedoch vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, eine Angabe aus dem
Prospekt zu ändern, über die Sie vor der Buchung
selbstverständlich unterrichtet werden. Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen nach Vertragsabschluß sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Wir sind verpflichtet, Sie über
Leistungs-änderungen oder -abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, so wird sich der Veranstalter um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen.
Preisänderungen
Unerwartete Erhöhungen der Beförderungskosten (Bus, Bahn...),
der Hafen- bzw. Flughafengebühren, von Einreisesteuern oder von
Wechselkursen können anteilig bis 21 Tage vor Reisebeginn auf den
Reisepreis aufgeschlagen werden, wenn der Reisevertrag mehr als 4
Monate vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Bei Erhöhungen um
mehr als 5 % heben Sie das Recht, ohne Gebühren vom Vertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise aus unserem Angebot zu verlangen.
Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Bestätigung der Reise
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der
gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), erfordert dies
grundsätzlich eine Stornierung der bisher gebuchten Reise unter
Berücksichtigung der anfallenden Stornogebühren.
Darüberhinaus kann im Einzelfall anders entschieden werden, wobei
der Reiseveranstalter eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben
kann.
Ersatzperson
Sie können jederzeit eine Ersatzperson stellen, die für Sie
die Reise antritt, sofern diese den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und ihrer Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Sie und die Ersatzperson
haften "gesamtschuldnerisch" für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Für die Bearbeitung
werden 30 EUR in Rechnung gestellt.
Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
Rücktrittsgebühren:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises,
- bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepr.
- bis 15 Tage vor Reiseantritt: 40% des Reisepr.
- bis 8 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepr.
- bis 1 Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepr.
- am Abreisetag oder später wird der volle Reisepreis
abzüglich der nicht entstandenen Kosten erhoben.
Grundsätzlich und über die genannten
Rücktrittsgebühren hinaus gelten natürlich die
Bestimmungen des BGB (§309 Ziff. 5b): Sie haben die
Möglichkeit, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
Wir empfehlen den Abschluß einer
Reiserücktrittskostenversicherung.
Rücktritt durch den Veranstalter
In den folgenden Fällen kann der Veranstalter vom Reisevertrag
zurücktreten:
- bis 2 Wochen vor Reiseantritt: bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen Teilnehmerzahl. In diesem Fall werden die gezahlten
Beiträge in voller Höhe zurückerstattet.
- ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Reisende die Durchführung
der Reise, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen
Fällen behält der Veranstalter Anspruch auf den Reisepreis
unter Abzug ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung der
Reiseleistungen.
Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer
"höherer Gewalt" erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der
Veranstalter den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich
aus dem Gesetz. Der Veranstalter kann für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen angemessene Entschädigung verlangen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendig werdenden
Maßnahmen zu treffen (insbesondere die Rückbeförderung,
soweit sie vertraglich vorgesehen ist). Die Mehrkosten hierfür
teilen sich der Reisende und der Veranstalter zu je 50%. Im
übrigen fallen Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für 1.
die gewissenhafte Reisevorbereitung 2. die sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger 3. die Richtigkeit der
Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen. Er haftet
für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Personen. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr (z.B. Bahn) erbracht, wird in
der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen und ist
dafür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt
worden, so regelt sich eine eventuelle Haftung nach den
Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Unternehmen. Auf diese
ist der Reisende ausdrücklich hinzuweisen und sie sind ihm auf
Wunsch zugänglich zu machen.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, sofern ein Schaden des Reisenden nicht grob
fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Reiseveranstalter
allein durch Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
Haftungsbeschränkung
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden
seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch
der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen, sofern dieses für den Veranstalter
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er
eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer
nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der
Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag, zweckmäßigerweise schriftlich,
kündigen. Das gilt auch, wenn ihm eine Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder diese vom Veranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem
Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht
zu vertreten hat.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt
der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
Ansprüche, Fristen und Verjährung
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von
Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften wie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, sofern sie nicht durch schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist dessen
Wohnsitz maßgebend. Bei einer Klage gegen Vollkaufleute oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder
deren Wohnsitz nach Abschluß des Vertrages ins Ausland verlegt
haben oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
Gepäckbeförderung
Gepäck wird nur im "normalen" Umfang befördert. Dies bedeutet
pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Der Reisende
hat für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gepäcks
zu sorgen. Gefährliche Stoffe oder Gegenstände (z.B.
Campinggasflaschen) werden aus Sicherheitsgründen nicht
befördert.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung zu
prüfen.
Veranstalter
Soweit bei der einzelnen Reiseausschreibung kein Veranstalter gesondert
aufgeführt ist, werden die Reisen veranstaltet von:
Freies Ferienwerk Bochum e.v.
Geschäftsführer: Wolfgang Bachmann
Hardenbergstr. 5
44866 Bochum-Wattenscheid
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